- Ablehnung
- I. A. einer Leistung:Zulässig nach BGB: 1. I.Allg. gegenüber ⇡ Teilleistungen.- 2. Im Fall einer ⇡ Pflichtverletzung aus ⇡ Leistungsverzögerung oder ⇡ Schlechtleistung (§ 281 II BGB).- a) Nach Ablauf einer dem Schuldner vom Gläubiger erfolglos gesetzten angemessenen Frist zur ⇡ Nacherfüllung, b) bei ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung, c) bei Just-in-Time-Verträgen oder sonstigen Fällen unzumutbaren Abwartens.- Vgl. auch ⇡ Erfüllung, ⇡ Rücktritt.II. A. der Leistungspflicht:Lehnt der Versicherer schriftlich einen erhobenen Anspruch ab, muss der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Versicherer innerhalb von sechs Monaten einklagen, anderenfalls ist der Versicherer leistungsfrei. Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer allerdings darüber belehren, dass bei Fristablauf der Anspruch auf die Versicherungsleistung verloren geht (§ 12 III VVG). Private Versicherungsnehmer können ihre Ansprüche i.d.R. auch außergerichtlich und für sie kostenfrei mithilfe des Versicherungsombudmannes durchsetzen. Die Frist nach § 12 III VVG verlängert sich dabei entsprechend.III. A. wegen Befangenheit:Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit oder in Fällen, in denen er Kraft Gesetzes von der Amtsausübung ausgeschlossen ist, von den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens abgelehnt werden. Kraft Gesetz ist er v.a. ausgeschlossen, wenn er mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert ist (vgl. §§ 41 ff. ZPO).
Lexikon der Economics. 2013.