Ablehnung

Ablehnung
I. A. einer Leistung:Zulässig nach BGB: 1. I.Allg. gegenüber  Teilleistungen.
- 2. Im Fall einer  Pflichtverletzung aus  Leistungsverzögerung oder  Schlechtleistung (§ 281 II BGB).
- a) Nach Ablauf einer dem Schuldner vom Gläubiger erfolglos gesetzten angemessenen Frist zur  Nacherfüllung, b) bei ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung, c) bei Just-in-Time-Verträgen oder sonstigen Fällen unzumutbaren Abwartens.
- Vgl. auch  Erfüllung,  Rücktritt.
II. A. der Leistungspflicht:Lehnt der Versicherer schriftlich einen erhobenen Anspruch ab, muss der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Versicherer innerhalb von sechs Monaten einklagen, anderenfalls ist der Versicherer leistungsfrei. Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer allerdings darüber belehren, dass bei Fristablauf der Anspruch auf die Versicherungsleistung verloren geht (§ 12 III VVG). Private Versicherungsnehmer können ihre Ansprüche i.d.R. auch außergerichtlich und für sie kostenfrei mithilfe des Versicherungsombudmannes durchsetzen. Die Frist nach § 12 III VVG verlängert sich dabei entsprechend.
III. A. wegen Befangenheit:Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit oder in Fällen, in denen er Kraft Gesetzes von der Amtsausübung ausgeschlossen ist, von den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens abgelehnt werden. Kraft Gesetz ist er v.a. ausgeschlossen, wenn er mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert ist (vgl. §§ 41 ff. ZPO).

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Ablehnung — steht für: eine Emotion, siehe Aversion Ablehnungsgesuch, Antrag ein zur Entscheidung berufener Richter sei befangen eine Mehrzahl der Nein Stimmen, siehe Abstimmung (Stellungnahme) und Ablehnungsquorum Negation (in der Linguistik und Logik),… …   Deutsch Wikipedia

  • Ablehnung — [Aufbauwortschatz (Rating 1500 3200)] Auch: • Weigerung • keine Zustimmung Bsp.: • Ihre Weigerung, auf Fragen zu antworten, war sehr geschickt. • Seine Worte stießen auf kalte Ablehnung …   Deutsch Wörterbuch

  • Ablehnung — der Übernahme einer amtlichen Tätigkeit, z. B. der einer Vormundschaft oder der Tätigkeit eines Geschwornen oder Schöffen, darf regelmäßig nur aus bestimmten gesetzlichen Gründen erfolgen (s. Vormundschaft, Schöffengericht, Schwurgericht). Von… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Ablehnung — ist eine Antwort; sie ist möglicherweise oft eine ehrlichere Antwort als der Beifall, der rein ästhetisch wertet und Vogel Strauß Politik treibt. «Alfred Döblin» * Man spricht vergebens viel, um zu versagen; der andre hört von allem nur das Nein …   Zitate - Herkunft und Themen

  • Ablehnung — 1. ↑Negation, 2. Reakt …   Das große Fremdwörterbuch

  • Ablehnung — Einspruch; Rekurs; Zurückweisung; Reklamation; Widerrede; Gegenstimme; Einwand; Veto; Widerspruch; Intervention (fachsprachlich); Einwe …   Universal-Lexikon

  • Ablehnung — 1. Abfuhr, ablehnende Antwort, Absage, abschlägige Antwort, abschlägiger Bescheid, Abweisung, Korb, negativer Bescheid, Nein, Verweigerung, Verwerfung, Weigerung, Zurückweisung; (geh.): Versagung; (bildungsspr.): Negation; (bildungsspr. veraltet) …   Das Wörterbuch der Synonyme

  • Ablehnung — Ablehnungf begeisterteAblehnung=lauteMißfallensbezeugungvieler.ScherzhaftesGegenwortzurbegeistertenAufnahme.Spätestensseit1900 …   Wörterbuch der deutschen Umgangssprache

  • Ablehnung — Ạb|leh|nung …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Überdruss / Ablehnung hervorrufen — nerven; (jemandem) auf den Sack gehen (derb); (jemandem) auf den Wecker fallen (umgangssprachlich); (jemandem) auf die Eier gehen (derb); (jemandem) auf den Keks gehen (umgangssprachlich); (jemandem) auf den Senkel gehen (umgangssprachlich);… …   Universal-Lexikon

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